AGB









Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Präambel

Die PR-Agentur schnellesWort, Inhaberin Frau Brigitte Bischoff, Münchner Str. 3, 82178 Puchheim (im Folgenden „Agentur“) bietet ihren Kunden PR- und Kommunikationsberatung an. 


1. Geltungsbereich

(1)   Für Verträge der Agentur mit ihren Kunden gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, d.h. sämtliche Leistungen Agentur erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB.

 

(2)   Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen nur Geltung, wenn die Agentur diesen ausdrücklich zustimmt.

 

(3)   Das Angebot der Agentur richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden i. S. d. Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer.

 

(4)   Die AGB gelten auch für Verträge, die mit Kunden aus anderen Staaten als Deutschland geschlossen werden.


2. Vertragsabschluss

(1)   Erklärungen (insb. Auftragserteilung sowie Annahme des Auftrages) bzgl. des Abschlusses von Verträgen bedürfen der Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail).

       

(2)   Angebote auf der Webseite der Agentur, in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.

 

(3)   Nach unverbindlicher Anfrage durch den Kunden erstellt die Agentur dem Kunden ein verbindliches Angebot, welches dieser durch entsprechende Erklärung innerhalb von einer (1) Woche in Textform annehmen kann.

 

(4)   Sofern der Kunde nicht ausdrücklich und im Einzelfall eine schriftliche Benachrichtigung verlangt, ist er damit einverstanden, dass ihm Informationen zu laufenden Verträgen per E-Mail übermittelt werden. Dies gilt auch für vertrauliche Informationen für vom Kunden in Auftrag gegebene Leistungen.


3. Leistungsgegenstand / Rechte und Pflichten der Agentur

(1)   Vertragsgegenstand, Leistungsumfang bzw. Leistungsbeschreibung ergeben sich detailliert vorrangig aus dem jeweiligen Auftrag bzw. dessen Anlagen oder sonstigen Sondervereinbarungen.

 

(2)   Sofern zwischen den Parteien ein verbindlicher Liefer- bzw. Fertigstellungstermin vereinbart wurde, gehen Verzögerungen, welche aufgrund der Verletzung einer oder mehrere Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 6 verursacht werden, zu Lasten des Auftragnehmers und Fertigstellungstermine werden angemessen verlängert.


4. Rechteeinräumung

(1)   Sofern im jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart ist, räumt die Agentur dem Kunden an den für den Kunden erstellten Werk das räumlich und zeitlich unbegrenzte einfache (d.h. nicht ausschließliche) Recht zur Nutzung zu den vertraglich vereinbarten Zwecken ein.

 

(2)   Die Nutzungsrechte werden ausschließlich dem Kunden eingeräumt und sind ohne Zustimmung der Agentur weder weiter übertragbar noch unterlizenzierbar.

 

(3)   Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Kunde die gemäß Ziffer 8 dieser AGB geschuldete Vergütung vollständig geleistet hat. Die Agentur kann eine Benutzung des Werkes auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach den Regelungen dieser Ziffer 4 findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt.

 

(4)   Die Nutzungsrechtseinräumung umfasst alle derzeit bekannten und unbekannten Nutzungsarten, die zur Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks erforderlich sind oder werden, auch wenn sie erst auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen nachträglich an der vertragsgegenständlichen Abbildung entstehen oder erst nachträglich bekannt werden.

 

(5)   Der Kunde ist berechtigt, das Werk auch in Verbindung mit Werken anderer Rechteinhaber oder ausschnittsweise zu benutzen oder zu bearbeiten. Wesentliche Bearbeitungen oder Ergänzungen sowie Übersetzungen in andere Sprachen sind jedoch nicht zulässig. Im Übrigen sind Veränderungen und Kürzungen des vertragsgegenständlichen Werkes nur zulässig, soweit sie nicht entstellend wirken.


5. (Mitwirkungs-) Pflichten des Kun­den / Gestaltung der Zusammenarbeit

(1)   Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung gemäß Ziffer 3 wesentlichen Daten, Informationen und Vorlagen (nachfolgend als Material/Materialien bezeichnet) zur Verfügung zu stellen.

 

(2)   Der Kunde stellt sicher und versichert hiermit, dass von ihm übergebendes Material zur Realisierung der beauftragten PR-Maßnahmen frei von Rechten Dritter ist und er zur Übergabe und Verwendung dieser berechtigt ist. Er versichert insbesondere, dass er auch berechtigt ist, der Agentur die für die Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Der Kunde stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei.


6. Änderungsverlangen (bei Pauschalvergütung)

(1)   Ist für die Umsetzung einer PR-Maßnahme zwischen den Parteien eine Pauschalvergütung vereinbart, kann der Kunde bis zur endgültigen Übergabe/Freigabe des Werkes von der Agentur Änderungen des Werkes verlangen.

 

(2)   Sofern und soweit diese Änderungsverlangen nach Abs. 1 für die Agentur zumutbar ist, ist der anfallende Mehraufwand nicht gesondert zu vergüten.

 

(3)   Die Agentur wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung und den anfallende Mehrvergütung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die Agentur berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.


7. Ver­trau­lich­keit

Die Vertragsparteien werden al­le ihnen im Rah­men der Zu­sam­men­ar­beit zur Kennt­nis gelangende Informationen, die nicht zur Wei­ter­ga­be an un­be­fug­te Drit­te be­stimmt sind, streng ver­trau­lich be­han­deln. Sie werden An­ge­stell­te und Drit­te, die sol­che In­for­ma­tio­nen und Un­ter­la­gen zur Durch­füh­rung von Ar­bei­ten im Rah­men die­ses Ver­tra­ges er­hal­ten, zu glei­cher Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­ten. Die Ver­trau­lich­keits­ver­pflich­tung gilt über die Dau­er des jeweiligen Auf­tra­ges hi­naus.


8. Auf­trags­ver­ga­be an Drit­te

(1)   Die Agentur ist – unter Wahrung der geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz - berechtigt, zur Erfüllung der Pflichten des jeweiligen Auftrages Dritte zu beauftragen. Eine Zustimmung des Kunden hierzu ist nicht erforderlich. Hinsichtlich der Verschwiegenheit gilt Ziffer 7.

           

(2)   Abweichend von Ziffer 8 Abs. 1. bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Kunden, wenn Aufträge an Dritte im Namen und auf Rechnung des Kunden vergeben werden. 


9. Vergütung

(1)   Der Kunde zahlt an die Agentur die vereinbarte Vergütung. Die Preise der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

(2)   Ist eine Vergütung nach Tagespauschale vereinbart, gelten acht Arbeitsstunden am Tag als ein Tag.

 

(3)   Für Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers wird bei einer Vereinbarung der Vergütung nach Zeitaufwand ein Aufschlag von 25 % auf die entsprechende Vergütung vereinbart. Ist eine Vergütung nach einem Pauschalhonorar vereinbart, werden Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers über das Pauschalhonorar hinaus nach Zeitaufwand vergütet, wobei der Stundensatz zwischen den Parteien entsprechend vereinbart wird.

 

(4)   Reisekosten werden mit 0,30 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer pro gefahrenen Kilometer pro KFZ vergütet; sonstige Reisekosten auf Basis der nachgewiesenen Auslagen.

 

(5)   Reisezeiten sind Abrechnungszeiten. Reisezeiten werden bei einer Vereinbarung der Vergütung nach Zeitaufwand mit 50% der entsprechenden Vergütung vergütet. Ist eine Vergütung nach einem Pauschalhonorar vereinbart, werden Reisezeiten des Auftragnehmers über das Pauschalhonorar hinaus nach Zeitaufwand vergütet, wobei der Stundensatz zwischen den Parteien entsprechend vereinbart wird.


10. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1)   Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch die Agentur nicht bestritten wurden. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung mit vertraglichen und sonstigen Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung dieses Vertragsverhältnisses sowie wegen Ansprüchen auf Rückabwicklung nach Widerruf des Vertrages nach § 355 BGB bleibt hiervon unberührt.

 

(2)   Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


11. Haftung

(1)   Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Agentur auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die Agentur haftet hingegen für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Kunden. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. Die Agentur haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

 

(2)   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Garantien und/oder Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Arglist, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei den B8 zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

(3)   Der Agentur steht der Einwand des Mitverschuldens offen.

 

(4)   Nicht zu den Auf­ga­ben der Agentur ge­hört die Prü­fung von Rechts­fra­gen, ins­be­son­de­re aus dem Be­reich des Ur­he­ber-, Wett­be­werbs- und Mar­ken­rechts. Die Agentur wird aber den Kunden aber rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung der beauftragten PR-Maßnahme hinweisen. Besteht der Kunde gleichwohl auf der Realisierung, so haftet die Agentur nicht für daraus resultierende Schäden, Nachteile und Risiken. 


12. Schlussbestimmungen

(1)   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

(2)   Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.